Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kücheneinrichtungen



1. Allgemeines

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindliche, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht. Die Daten werden zum Zweck der Auftragsabwicklung in einer EDV-Anlage gespeichert. Ein Rücktritt vom Vertrag – auch teilweise – ist ausgeschlossen, da die gesamte Einrichtung für Ihren Bedarf beschafft bzw. hergestellt wird. Sollte bedingt durch den Transport oder durch einen Material-, Herstellungs- oder Montagefehler ein Mangel entstehen, so darf der Rechnungsbetrag um maximal 250,- Euro bis zur endgültigen Instandsetzung gekürzt werden.

 

2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Küchenplanungen bleiben unser Eigentum oder können käuflich erworben werden.

 

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.

 

4. Lieferung und Montagen

a) Liefertermin und Lieferfristen: Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

b) Sanitär- und Elektro-Installationen sowie Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten gehören nicht zum Montageumfang wegen Umänderungen sind von Ihnen zu tragen. Etwaige vorhandene Teile werden von uns ohne Risikoübernahme mit eingebaut. Der für die Montage vorgesehene Raum muss zum Montagebeginn vollständig hergerichtet, d. h. er muss gefliest, gestrichen oder tapeziert, besenrein und frei von fremden Gegenständen sein.

Sämtliche Vorinstallationen sowie der Fußbodenbelag müssen nach den Auftragszeichnungen verlegt sein. Lediglich dann, wenn eine Arbeitsplatte verfliest werden soll, empfiehlt es sich, die zugehörige Wandfläche mit der Arbeitsplatte zu verfliesen. Für den Einsatz der Montagewerkzeuge muss ein Elektroanschluss zur Verfügung stehen. Zusatzleistungen bedingt durch bauseitige Fehlerquellen oder dergleichen können  mit 35,- Euro je Stunde nachbelastet werden.

 

5. Mängelrügen und Mängelhaftung

Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Musterküchen unterliegen bezüglich einer eventuell auftretender Minderqualität nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen unseren Kunden unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden. Schadenersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen.

 

6. Gewährleistung

Abweichung des Liefergegenstandes: Geringfügige Abweichungen in Form, Konstruktion oder Ausstattung sind nicht als Mangel oder als nicht vertragsgemäße Erfüllung anzusehen. Bei natürlichen Werkstoffen sind geringfügige Abweichungen in Farbton, der Oberflächengestaltung und Maserung unvermeidbar. Farbabweichungen bei sanitärkeramischen Objekten, insbesondere bei changierenden Glasuren und brandglasierten Ausführungen produktionsbedingt und innerhalb der zugelassenen Toleranzen handelsüblich. Für Trübungen, Änderungen, Tupfen, Striemen und andere Naturfehler bei Naturstein ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Solche Merkmale gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Das gleiche gilt für Auskittungen und Verklammerungen, da diese im Einzelfall unvermeidliche sind. Dem Kunden vorgelegte Muster zeigen nur das ungefähre Bild der Oberfläche. Abweichungen sind im Einzelfall nicht vermeidbar und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Nachbestellungen, insbesondere bei Holzwerkstoffen, sind Farbabweichungen von vorhergehenden Lieferungen nicht zu vermeiden. Solche Farbabweichungen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei handglasierten Erzeugnissen aus Vulkan-Lava sind Farbabweichungen oder brandbedingte Farbeinsprünge und Farbschattierungen unvermeidlich. Vor allem kann eine Farbübereinstimmung zwischen vorgelegten Handmustern und gelieferten Einrichtungen aus herstellungsbedingten Gründen nicht gewährleistet werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung u. a.  entstehen. Die Montage gilt nicht als Arbeit an einem Bauwerk. Die Gewährleistungsfrist betragt sechs Monate. Schadenersatzansprüchen des Kunden wegen verspäteter Herstellung, Mangelhaftigkeit oder sonstiger Umstände sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen vom Küchenteam oder darauf, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

 

7. Gebrauchs- und Pflegehinweise

a) Stehendes Wasser im Spülbereich bitte sofort entfernen und keine heißen Töpfe auf den Arbeitsplatten abstellen.

 

b) Schutzlackierte Armaturen. Armaturen, besonders solche in vergoldeter, bronzierter, nickelmattierter, altsilberartiger Ausführung können werkseitig mit einer Schutzlackierung versehen sein. Diese Schutzlackierungen können durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch nicht fachgerechte Pflege mit scharfen oder sandhaltigen Putzmitteln beschädigt werden. Hierauf beruhende Beschädigungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

8. Unterlagen + Angebote

Alle von uns dem Kunden übergebenen Unterlagen sind vertraulich. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung weitergegeben werden. Planungs- und technische Berechnungsunterlagen bleiben unser Eigentum und können nur durch Kaufabschluss erworben werden.

 

9. Preise

Der Lieferer ist drei Monate an seine Preise gebunden. Treten nach Ablauf von 3 Monaten nach Bestellung Material-, Preis- oder Lohn- und Gehalts-

Erhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Gleichermaßen gilt dies für eventuelle Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

 

10. Zahlung

a) Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass wir begründeten Anlass für die Annahme haben, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks werden erst nach Einlösung gutgeschrieben. Die Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

 

b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit: Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und von unserem Kunden der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Wir sind auch dann berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

11. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf unseren Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muss der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 10 %. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, de Abtretungen seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma; dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle einer Scheckklage.

 

So erreichen Sie uns

Küchenhaus Hohe / Inh. Andreas Hohe
Theodor-Storm-Allee 15, 24848 Kropp


Tel. 04624 2765
Fax 04624 800 834

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